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19. September 2025

Novellierung des Landesjustizvollzugsgesetzes


Im Rahmen eines Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens hat der BSBD Rheinland-Pfalz die Gelegenheit genutzt, Erfahrungen und Erwartungen der Praxis an die Novellierung des Landesjustizvollzugsgesetzes u.a. mit dem Ministerium zu besprechen.

Mitten in den Sommerferien wurde der BSBD Landesverband über den Beschluss des Ministerrates Rheinland-Pfalz zur Novellierung des Landesjustizvollzugsgesetzes u.a. informiert und mit dreiwöchiger Frist um eine Stellungnahme gebeten.

Dank guter Kontakte und Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen im Ministerium konnten wir eine Verlängerung der Frist erhalten und somit eine fundierte und an den Erfahrungen der Praxis ausgerichtete Stellungnahme abgeben.

Auf dieser Grundlage konnten sich Vertreter des Landesvorstandes dann im September mit Vertretern des Ministeriums unter Leitung des Abteilungsleisters Herr Messer zum gemeinsamen Austausch treffen.

Hier konnten wir unsere Sichtweise auf die geplanten Änderungen aber insbesondere unsere Erwartungen an weitergehende Änderungen detailliert vortragen.

Aus den Berichten unserer Arbeitsgruppen haben wir eine Vielzahl an Vorschlägen zu Verbesserung des Gesetzes und Arbeitserleichterungen für unsere Kolleginnen und Kollegen eingebracht, die aber nicht immer auf das erhoffte Verständnis der Vertreter des Ministeriums gestoßen sind.

 

Konkrete Vorschläge unserseits sind:

 

Änderung der Verfahrensweise zur Auszahlung des Taschengeldes (§67 LJVollzG, Abs. 4, Satz 2):

Die Gewährung und Auszahlung zu Beginn des Monats im Voraus bedeutet nach der Rückmeldung aus der Praxis einen hohen Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Geldzuflüssen im laufenden Monat. Darüber hinaus bedeutet diese Verfahrensweise in der Untersuchungshaft oder dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Entlassung auch einen entsprechenden Verwaltungsaufwand.

Hier wäre es sinnvoller und verwaltungsschonender, das Taschengeld rückwirkend zu zahlen, die Anspruchsvoraussetzungen müssen in beiden Fällen geprüft werden.

Gleichlautend gilt dies für § 62 LSVVollzG.

 

Frist zu Erstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans (§ 14 LJVollzG, Abs. 2, Satz 1)

Die Frist von acht Wochen ist insbesondere bei der Einbindung des psychologischen Dienstes sehr kurz. Außerdem ist es unserer Kenntnis nach in den einzelnen Anstalten unterschiedlich geregelt, wann der psychologische Dienst beteiligt wird.

Hier schlagen wir eine an der Straflänge orientierten Frist zur Erstellung vor. Einer Person, die zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist, muss nicht nach acht Wochen ein VEP vorgelegt werden, hier wäre auch eine Frist von 16 oder 20 Wochen möglich.

Dies würde auch die Belastung der Vollzugsabteilungsleiter reduzieren.

Gleichlautend gilt dies für § 8 LSVVollzG

 

Eröffnung des Vollzugsplans (§14, Abs. 5 LJVollzG)

Die Eröffnung und Erläuterung des Vollzugs- und Eingliederungsplans in der Konferenz sollte entfallen und statt durch die Konferenz „nur“ durch den

Vollzugsabteilungsleiter erfolgen.

Der Vollzugsabteilungsleiter, auf den die Verantwortung für den VEP regelmäßig delegiert ist, erstellt den VEP, seine Fortschreibungen und trifft auch die dort niedergelegten Entscheidungen. Die weiteren „an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten“ machen letztlich lediglich Vorschläge für die Ausgestaltung des VEP.

Da der Vollzugsabteilungsleiter alle Beiträge und Vorschläge berücksichtigt und ja auch die Konferenz unter den Bediensteten weiterhin stattfinden soll, besteht nicht die Gefahr, dass etwas „verloren“ geht.

Die Eröffnung und Erläuterung durch eine ggf. recht große Konferenz ist für viele Gefangene zudem eine angstbesetzte und belastende Situation. Die Erfahrung zeigt, dass sich der Großteil der Gefangenen in einem „4-Augen-Gespräch“ deutlich wohler fühlt.

Eine Konferenz mit allen Beteiligten mit dem Gefangenen bindet zudem in großem Umfang personelle Ressourcen, die bei dem vorgeschlagenen Entfall für andere –insbesondere Behandlungsaufgaben- zur Verfügung stehen würden.

Dem Gefangenen ist es natürlich weiterhin möglich, bei vertieften Fragen auch unmittelbar das Gespräch mit den anderen Beteiligten zu suchen.

Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was überhaupt konkret mit dem Begriff „den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten“ erfasst wird. Dies sollte im Gesetz genauer definiert werden.

Gleichlautend gilt dies für § 8 LSVVollzG

 

Änderung des Begriffes Psychotherapie (§ 25 LJVollzG)

Auch wenn der Begriff Psychotherapie nicht geschützt ist, weckt er doch im Hinblick auf die im Vollzug vorhandenen Ressourcen unter Umständen falsche Erwartungen.

Hier wäre die Änderung in „Kriminaltherapie“ oder „Psychologische Behandlung“ zielführender und weniger irreführend.

 

Wiedereinführung der Arbeitspflicht (§29 LJVollzG)

Der Wegfall der Arbeitspflicht aus dem StVollzG mit dem Inkrafttreten des LJVollzG im Jahr 2013 hatte glücklicherweise nicht die auch von uns damals befürchteten Auswirkungen.

Dennoch halten wir an der damaligen Kritik zum Wegfall der Arbeitspflicht fest. Wir sehen die Arbeit als wichtigen Aspekt und auch als wichtige Behandlungsmaßnahme. Mit der Arbeit stärkt der Vollzug die Erhaltung der Arbeits- und Lebensfähigkeit der Gefangenen.

 

Änderung des Eingliederungsgeldes in Überbrückungsgeld (§70 LJVollzG)

§70, Abs. 2: Das „Eingliederungsgeld“ sollte zugunsten eines (wieder) einzuführenden „Überbrückungsgeldes“ abgeschafft werden.

Eingliederungsgeld wird nicht für jeden Gefangenen angespart, sondern nur auf Antrag und mit entsprechender Begründung. Auch die Höhe ist nicht festgelegt.

Dadurch ergibt sich zunächst die Ungerechtigkeit, dass die „cleveren“ Gefangenen Eingliederungsgeld erhalten, teils sogar in erheblicher Höhe. Hier ist als Beispiel nur die Festlegung für Kautionen für vorgelegte Mietverträge zu nennen, die kaum gründlich geprüft werden können.

Der Aufwand für die Prüfung, Festsetzung und teils auch Auszahlung des

Eingliederungsgeldes ist erheblich.

Wenn wie früher im StVollzG wieder ein allgemeines Überbrückungsgeld mit klar geregeltem Umfang eingeführt wird ist dies für alle Gefangenen gerechter und der bürokratische Aufwand wird reduziert.

 

Berichtspflicht bei Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum oder Absonderung über drei Tage (§ 89, Abs. 5 LJVollzG):

Die Berichtspflicht bei Unterbringung von Gefangenen im besonders gesicherten

Haftraum oder bei Absonderung jeweils über 3 Tage stellt einen unnötigen erheblichen bürokratischen Aufwand dar.

Dieser sollte gestrichen werden.

Es ist vollkommen ausreichend, wenn diese Tage statistisch erfasst und turnusmäßig der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Bei längeren oder häufigeren Maßnahmen bei einzelnen Gefangenen ist eine Berichtspflicht mit Zustimmungserfordernis verankert. Diese kann erhalten bleiben und damit ist vollkommen ausreichend gewährleistet, dass die Aufsichtsbehörde informiert ist und bei Fragen bzw. Auffälligkeiten „nachfassen“ kann.

 

Trotz der vorhandenen unterschiedlichen Sichtweisen war es ein angenehmer Meinungsaustausch.

Wir als BSBD Rheinland-Pfalz bleiben aber weiter am Ball um insbesondere die Arbeitsbelastung für unsere Kolleginnen und Kollegen nicht weiter ansteigen zu lassen.

Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.bsbd-rlp.de

Quelle: BSBD Rheinland-Pfalz / 19.9.2025
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